Keine Reisen in Nachbarstaaten der Heimat
Künftig sollen nicht mehr die Behörden beweisen müssen, dass der Flüchtling eine unzulässige Reise unternommen hat. Vielmehr soll der Flüchtling glaubhaft machen müssen, dass die Reise aufgrund eines Zwangs erfolgte.
Der Bundesrat wollte noch weitere Reisegründe auflisten, die nicht zu einer Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Das hat die Kommission aber mit 6 zu 3 Stimmen abgelehnt, wie die Parlamentsdienste am Dienstag mitteilten.
Auch nicht in den Nachbarstaat
Geht es nach dem Willen der Kommission, dürfen anerkannte Flüchtlinge auch nicht in die Nachbarstaaten ihrer Heimatländer reisen. Das beschloss die SPK ebenfalls mit 6 zu 3 Stimmen. Der Bundesrat hatte ein solches Verbot in Betracht gezogen, nach der Vernehmlassung aber darauf verzichtet. Er kam zum Schluss, dass sich solche Reiseverbote in der Praxis kaum durchsetzen liessen.
Die Reise aus der Schweiz in einen Heimat- oder Herkunftsstaat erfolge in der Regel nicht nur über einen Nachbarstaat, sondern über mehrere Staaten, schreibt der Bundesrat in seiner Botschaft ans Parlament. Die Reiserouten seien unübersichtlich.
Familienbesuche unmöglich
Zudem würde ein solches Verbot den Besuch von nahen Familienangehörigen in die Nachbarstaaten verunmöglichen, die sich dort vorübergehend oder dauerhaft aufhielten. Darauf hatten in der Vernehmlassung Flüchtlingsorganisationen hingewiesen. Sie warnten auch vor einer Pauschalbestrafung ganzer Bevölkerungsgruppen. Entscheiden wird nun das Parlament.
Der Bund hat verschiedene Massnahmen ergriffen gegen missbräuchliche Reisen. So gibt es im Staatssekretariat für Migration (SEM) seit 2015 eine "Meldestelle Heimatreisen", an die Verdachtsmeldungen gerichtet werden können. Zudem werden Flüchtlinge, die ein Reisedokument beantragen, im Formular darauf hingewiesen, dass sie bei Verdacht auf Reisen in den Heimatstaat im Verfahren zum Asylwiderruf eine Mitwirkungspflicht haben.
Schutz von Prostituierten
Nicht umstritten waren in der Kommission die übrigen Änderungen des Ausländergesetzes. Diese betreffen unter anderem Prostituierte, die bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Opfer von Straftaten werden. Sie sollen in bestimmten Fällen die Möglichkeit erhalten, für die Dauer des Strafverfahrens eine Aufenthaltsbewilligung sowie eine Rückkehrhilfe zu beantragen. Damit würde nach der Aufhebung des Cabaret-Tänzerinnen-Statuts der Schutz von Prostituierten verstärkt.
Rückkehrhilfe soll neu auch für vorläufig aufgenommene Personen möglich sein, die kein Asylgesuch eingereicht haben, wenn sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren oder die Schweiz verlassen müssen. Mit der Änderung soll hauptsächlich verhindert werden, dass ein Asylgesuch nachträglich und ausschliesslich zur Erlangung der Rückkehrhilfe gestellt wird.
Weitere Änderungen begründet der Bundesrat mit der Rechtsprechung und der letzten Schengen-Evaluation. So darf die Administrativhaft künftig nur in einem ausschliesslich für diese Haftart vorgesehenen Gebäude erfolgen, ausser in Ausnahmefällen und unter strengen Bedingungen. (sda)
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