Rechtsstreit zwischen Otto's und Otto

Vor dem Kantonsgericht Luzern erwirkte Otto's letztes Jahr ein vorsorgliches Verbot. Nachdem auch das Bundesgericht dieses bestätigt hat, darf die Otto Group bis zu einem definitiven Entscheid in dem Rechtsstreit keinen Onlineshop unter dem Namen Otto unter der Schweizer Domain .ch lancieren.
Das machte die "SonntagsZeitung" publik, nachdem Markenexperte Martin Wilming auf seinem Blog patentlitigation.ch darüber berichtet und die Urteile des Kantonsgerichts und des Bundesgerichts veröffentlicht hatte.
Aus diesen Urteilen geht hervor, dass die Otto Group unter Otto-Shop.ch in das Schweizer Onlinegeschäft einsteigen wollte. Heute ist sie bereits mit anderen Marken wie Jelmoli im Onlinehandel tätig.
Im September 2016 kündigte die deutsche Gruppe Otto's ihre Expansionspläne in der Schweiz an und bot eine Koexistenz an. Otto's war die Verwechslungsgefahr aber zu gross. Lieber sähe es der Schweizer Discounter, wenn die Otto Group unter dem Zeichen otto.de/ch auftreten würde. Die beiden Händler konnten sich dabei nicht einigen, der Streit landete vor Gericht.
Zeit gewonnen
Bis zur Hauptverhandlung hat Otto's nun Zeit herausgeschlagen. Dabei sprach das Luzerner Kantonsgericht dem Unternehmen von Mark Ineichen die sogenannte Gebrauchspriorität für die Marke zu. Denn: Die Otto Group hatte ihre Marke zwar vor Otto's in der Schweiz geschützt, aber nie verwendet. Eine Marke ist rechtlich nur dann geschützt, wenn sie auch genutzt wird.
Laut Kantonsgericht machte Otto's glaubhaft, dass dem Discounter ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn die Otto Group den Onlineshop bereits vor einem Entscheid im Hauptverfahren lancieren dürfte. Mit dem Markteintritt der Otto Group würde beim Publikum zu einer Verwirrung hinsichtlich der Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen und damit zu einer Verwässerung der Marke führen.
Demgegenüber scheine es für die Otto Group keine grosse Rolle zu spielen, ob sie mit dem Markteintritt in der Schweiz noch bis zum Abschluss des Hauptprozesses zuwarten müsse oder nicht.
Verschiedene Fragen zu klären
Im Hauptverfahren wird das Gericht unter anderem entscheiden müssen, ob ein Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Deutschland von 1892 die Anerkennung einer Markennutzung in Deutschland auch in der Schweiz erlaubt. Damit könnte die Otto Group den Schutz der Marke für sich beanspruchen. Zudem wird geklärt werden müssen, ob die Marke Otto's nur für den stationären, nicht aber für den Versandhandel geschützt ist.
Otto's wurde 1978 als Restpostenhändler gegründet und betreibt heute als Detailhändler mit rund 2000 Mitarbeitern 100 Filialläden. Seit 2007 gibt es auch einen Webshop, der bisher nur circa 1 bis 2 Prozent des Gesamtumsatzes ausmacht. Der Gruppenumsatz betrug 2015 rund 649 Millionen Franken.
Die deutsche Otto Group ist als Onlineversandhändlerin tätig. Sie ist laut dem Urteil die zweitgrösste Online-Händlerin der Welt mit einem Umsatz von rund 12 Milliarden Euro. In der Schweiz ist sie seit 1996 mit diversen Marken im Versand- und Onlinehandel tätig und erzielt mit diesen rund 400 Millionen Franken Umsatz. (sda)
Zu diesem Thema wurden noch keine Kommentare geschrieben
Kleines Vademecum für Kommentarschreiber
Wie ein Kommentar veröffentlicht wird – und warum nicht.
Wir halten dafür: Wer sich an den gedeckten Tisch setzt, hat sich zu benehmen. Selbstverständlich darf an der gebotenen Kost gemäkelt und rumgestochert werden. Aber keinesfalls gerülpst oder gefurzt.
Der Gastgeber bestimmt, was für ihn die Anstandsregeln sind, und ab wo sie überschritten werden. Das hat überhaupt nichts mit Zensur zu tun; jedem Kommentarschreiber ist es freigestellt, seine Meinung auf seinem eigenen Blog zu veröffentlichen.
Jeder Artikel, der auf vaterland.li erscheint, ist namentlich gezeichnet. Deshalb werden wir zukünftig die Verwendung von Pseudonymen – ausser, es liegen triftige Gründe vor – nicht mehr dulden.
Kommentare, die sich nicht an diese Regeln halten, werden gelöscht. Darüber wird keine Korrespondenz geführt. Wiederholungstäter werden auf die Blacklist gesetzt; weitere Kommentare von ihnen wandern direkt in den Papierkorb.
Es ist vor allem im Internet so, dass zu grosse Freiheit und der Schutz durch Anonymität leider nicht allen guttut. Deshalb müssen Massnahmen ergriffen werden, um diejenigen zu schützen, die an einem Austausch von Argumenten oder Meinungen ernsthaft interessiert sind.
Bei der Veröffentlichung hilft ungemein, wenn sich der Kommentar auf den Inhalt des Artikels bezieht, im besten Fall sogar Argumente anführt. Unqualifizierte und allgemeine Pöbeleien werden nicht geduldet. Infights zwischen Kommentarschreibern nur sehr begrenzt.
Damit verhindern wir, dass sich seriöse Kommentatoren abwenden, weil sie nicht im Umfeld einer lautstarken Stammtischrauferei auftauchen möchten.
Wir teilen manchmal hart aus, wir stecken auch problemlos ein. Aber unser Austeilen ist immer argumentativ abgestützt. Das ist auch bei Repliken zu beachten.
Wenn Sie dieses Vademecum nicht beachten, ist das die letzte Warnung. Sollte auch Ihr nächster Kommentar nicht diesen Regeln entsprechen, kommen Sie auf die Blacklist.
Redaktion Vaterland.li
Diese Regeln haben wir mit freundlicher Genehmigung von www.zackbum.ch übernommen.