­
­

Tabaksteuer auf Cannabisblüten

Cannabisblüten mit einem THC-Gehalt unter einem Prozent sind ein Ersatzprodukt für Tabak und deshalb wie Feinschnitt-Tabak zu besteuern. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet Cannabisblüten als Tabakersatz, womit sie gleich besteuert werden können wie Feinschnitt-Tabak.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet Cannabisblüten als Tabakersatz, womit sie gleich besteuert werden können wie Feinschnitt-Tabak.
Entscheidend für die Bestimmung als Ersatzprodukt ist gemäss dem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des Bundesverwaltungsgericht die hauptsächliche Verwendung eines Produkts.

Jetzt kostenlos weiterlesen!

  • Einmalig gratis registrieren
  • Zugriff auf alle kostenlosen Inhalte auf vaterland.li
  • Von regionalen Recherchen, Kommentaren und Analysen profitieren

Anmelden oder registrieren

oder

­
­