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Gericht muss Genfer Rollfeld-Verbot prüfen

Das Bundesverwaltungsgericht muss sich auf Geheiss des Bundesgerichts mit der Frage befassen, ob der Flughafen Genf gewissen Mitarbeitern die Zutrittsberechtigung zum Sicherheitsbereich entziehen durfte. Mehrere Betroffene haben damit einen Teilerfolg erzielt.
Das Bundesverwaltungsgericht muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Betreiberin des Flughafens Genf gewissen Angestellten die Zutrittsberechtigung zum Rollfeld entziehen durfte. (Archiv)
Das Bundesverwaltungsgericht muss sich mit der Frage auseinandersetzen, ob die Betreiberin des Flughafens Genf gewissen Angestellten die Zutrittsberechtigung zum Rollfeld entziehen durfte. (Archiv) (Bild: KEYSTONE/SALVATORE DI NOLFI)

Nach den Attentaten von Paris im November 2015 hatte die Betreiberin des Flughafens Genf zahlreichen Mitarbeitenden die Zutrittsberechtigung zum Rollfeld entzogen. Neun Gepäckangestellte wehrten sich mit einer Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen den Entzug.

Das Bundesverwaltungsgericht trat jedoch nicht auf die Beschwerden ein. Es begründete das Urteil damit, der Flughafen Genf sei nicht berechtigt, die ergangenen Entscheide zu fällen. Deshalb könne es als Gericht nicht auf dagegen eingereichte Beschwerden eintreten.

Das Bundesgericht hat das Urteil des Bundesverwaltungsgericht in einem am Montag publizierten Entscheid aufgehoben. Die Lausanner Richter kommen nach der Prüfung der internationalen und schweizerischen rechtlichen Grundlagen für den Betrieb des Flughafens zum Schluss, dass der Flughafen berechtigt sei, die Zutritts-Badges zu entziehen.

Die Einhaltung der Sicherheitsvorgaben für den Betrieb des Flughafens sei an die Betreiberin delegiert worden. Dazu gehöre auch die Verwaltung der Zugangs-Badges. Für die Gewährleistung der Sicherheit müsse es eine unabdingbare Kompetenz des Flughafens sein, eine Zugangs-Berechtigung auch wieder entziehen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht muss deshalb auf die Beschwerde des Gepäckangestellten eintreten und die Sache materiell prüfen. (Urteile 2C_854/2016, 2C_855/2016, 2C_857/2016 und 2C_859_2016 vom 31.07.2018, zur Publikation vorgesehen) (sda)

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