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Urteil gegen Konzertveranstalter zerpflückt

Das Bundesgericht hat eine Beschwerde des Firmengründers der Konzertagentur "Free & Virgin" vollumfänglich gutgeheissen. Damit ist das Urteil des Obergerichts Zürich wegen mehrfachen Betrugs, Misswirtschaft und ungetreuer Geschäftsbesorgung aufgehoben.
Der Gründer der Konzertagentur "Free & Virgin" hat vor Bundesgericht einen Sieg errungen. (Symbolbild)
Der Gründer der Konzertagentur "Free & Virgin" hat vor Bundesgericht einen Sieg errungen. (Symbolbild) (Bild: KEYSTONE/GAETAN BALLY)

Das Obergericht hatte den bald 70-jährigen Firmengründer im April vergangenen Jahres zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt. Gemäss dem damaligen Urteil soll der Mann ein Darlehen von einer seiner Firmen an eine andere veranlasst haben. Dies hat der Konzertveranstalter gemäss Obergericht im Wissen getan, dass eine Rückzahlung nicht möglich sei.

Zudem sah es das Gericht als erwiesen an, dass der Mann der Suisa, die Urheberrechtsgesellschaft für Musik, zu tiefe Zahlen bei den verkauften Tickets angegeben habe. Damit habe die Gesellschaft einen Schaden von einer halben Million Franken erlitten.

Anklageprinzip verletzt

Das Bundesgericht hat den Entscheid des Obergerichts in einem am Donnerstag publizierten Urteil zerpflückt. Es hält fest, es sei mehrfach gegen das Anklageprinzip verstossen worden.

So habe sich das Obergericht in seinem Urteil auf Taten in einer Zeitspanne gestützt, die in der Anklage nicht berücksichtigt worden seien.

Ausserdem ging das Obergericht bei den Angaben, die der Konzertveranstalter der Suisa angegeben hatte, von Betrug aus. Dafür ist Arglist notwendig. Wie die Lausanner Richter ausführen, wäre es für die Suisa jedoch ein Leichtes gewesen, die gelieferten Zahlen zu überprüfen.

Auch beim Anklagepunkt der Misswirtschaft hat die Vorinstanz gemäss Bundesgericht nicht ausgeführt, inwiefern das Darlehen ein krass wirtschaftliches Fehlverhalten war. Dies ist jedoch notwendig für eine Verurteilung. Der Fall geht nun zurück ans Obergericht. (Urteil 6B_748/2017 vom 30.05.2018) (sda)

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