Anerkennung von Kind kann angefochten werden
Die Heimatgemeinde des anerkennenden Mannes und die Stadt Winterthur als Wohnort sowie das Gemeindeamt des Kantons Zürich hatten die Anerkennung angefochten. Letzteres hat laut dem am Donnerstag bei einer öffentlichen Beratung gefällten Urteil kein Klagerecht, die Gemeinden hingegen schon.
Gemäss der Mehrheit der Bundesrichter müssen bei der Prüfung der Klagelegitimation die Interessen einer Gemeinde und jene des betroffenen Kindes nicht gegeneinander abgewogen werden.
Im konkreten Fall anerkannte ein Schweizer ein nach der Scheidung von seiner kosovarischen Frau geborenes Kind. Aufgrund der Schweizer Staatsbürgerschaft des Kindes und weil keine Anfechtung der Vaterschaftsanerkennung stattfand, durfte die Frau nach der Scheidung in der Schweiz bleiben.
Eine Aberkennung der Vaterschaft war bisher nicht möglich, weil der Mann sich weigerte, eine Probe für einen DNA-Test abzugeben. Das Zürcher Obergericht hielt eine zwangsweise Durchführung eines DNA-Tests für ausgeschlossen.
Das Bezirksgericht Winterthur wird nun die genetische Abstammung des Kindes feststellen lassen müssen. Wenn nötig, wird es eine zwangsweise Entnahme eines Abstrichs der Wangenschleimhaut verfügen müssen, falls sich der anerkennende Vater weiterhin weigert. (Sitzung 5A_590/2016 vom 12.10.2017) (sda)
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